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HANDLUNGEN FÜR DRITTE IN VOLLMACHT |
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Für den Fall daß Kaufinteressenten aus Zeitmangel dritte Personen bevollmächtigen wollen, in ihrem Namen zu handeln, bedarf es einer notariellen Vollmacht. Diese kann bei einem Notar an Ihrem Wohnsitz beurkundet werden, muß danach jedoch noch mit einer Apostille (Beglaubigung) des zuständigen Langerichtspräsidenten, versehen werden. Dieser Vorgang entspricht den Deutsch / Spanischen Beurkundungsvorschriften und ist europäischen Notaren bekannt, welche auch diese Apostille einholen. Über den in Spanien jeweils erforderlichen Inhalt einer solchen Vollmacht werden wir im Einzelfall und in Abstimmung mit dem spanischen Notar informieren.
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